Justizbhörde: Betroffene von häuslicher Gewalt sollen gemeinsamen Mietvertrag einfacher auflösen können

Grafik mit Frau, die einen Handabdruck im Gesicht hat
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Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, hat es oft schwer, aus dem gemeinsamen Mietvertrag mit dem Täter oder der Täterin ausscheiden zu können. Stellt sich der ehemalige Partner quer, hilft den Betroffenen mitunter nur noch die Klage vor Gericht. Das kann langwierige Verfahren und die weitere Abhängigkeit vom Partner bedeuten. Mit einer Bundesratsinitiative will der Senat erreichen, dass Opfer häuslicher Gewalt schnell und unkompliziert aus dem Mietvertrag einer gemeinsamen Wohnung ausscheiden können. Der Senat setzt damit einen rot-grünen Antrag aus der Hamburgischen Bürgerschaft um, nachdem Hamburg bereits im Juni auf der Justizministerkonferenz einen Beschluss dazu erreicht hatte.

Anna Gallina, Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz:

„Wir wollen Betroffenen von häuslicher Gewalt einen Neuanfang außerhalb einer gemeinsam mit dem Täter gemieteten Wohnung erleichtern. Die aktuelle Rechtslage bedeutet für die Betroffenen im Streitfall einen mitunter langwierigen belastenden Rechtsstreit. In dieser Zeit finanzieren sie oft noch die Miete des Täters mit und haben damit auch häufig selbst nicht die Ressourcen für neue und sichere eigene vier Wände. Das ist unzumutbar. Wir müssen deshalb die Durchsetzung des Zustimmungsanspruchs gegen den Mitmieter beschleunigen. Damit entziehen wir den Tätern auch die Möglichkeit, über die gemeinsame Wohnung weiter Kontrolle und Macht über die Opfer auszuüben.“

Zwar kann dem Opfer die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung gemäß § 2 Gewaltschutzgesetz allein zur Nutzung zugewiesen werden. Insbesondere wenn die Opfer in ein Frauenhaus geflüchtet sind, wollen sie aber häufig nicht in das bisherige Umfeld zurückkehren. In solchen Fällen steht den Opfern – wie jeder anderen Person auch – zwar in der Regel ein Anspruch gegen den Mitmieter auf Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags zu. Dieser Anspruch muss aber im Streitfall in einem Zivilprozess geltend gemacht werden.

Ein gemeinsam geschlossener Mietvertrag muss auch von beiden Mietparteien gemeinsam gekündigt werden. Weigert sich der ehemalige Partner, ist das aus mehreren Gründen problematisch: Neben dem oft langwierigen belastenden Rechtsstreit haften die Betroffenen häuslicher Gewalt bis zur Kündigung und Räumung der Wohnung für weitere Forderungen aus dem Mietverhältnis mit. Zudem stehen den Betroffenen die Mittel, um vorerst zwei Wohnungen zu finanzieren, häufig nicht zur Verfügung. Dadurch wird ein Neuanfang oft verzögert oder sogar verhindert. Die Täter können auf diese Weise eine fortdauernde Kontrolle über das Leben ihrer Opfer behalten, was deren Leidenszeit zusätzlich verlängern kann.

Der Hamburger Vorstoß, der bereits auf der Justizministerkonferenz auf große Zustimmung gestoßen ist, berührt nicht die Rechte der Vermieter:innen, sondern soll die Durchsetzung des bestehenden Kündigungsrechts erleichtern. Konkret soll mit der Bundesratsinitiative das Gewaltschutzgesetz erweitert werden. Die Befassung im Bundesrat findet voraussichtlich im Januar statt.

Quelle: Pressestelle des Senats

 

 

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