Erdbeben in der Türkei und Syrien: Steuerliche Erleichterungen für Spenden und Hilfsmaßnahmen

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Ab sofort gelten vereinfachte steuerliche Bedingungen für Spenden und Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Erdbeben in der Türkei und Syrien. Viele Hilfsaktionen der Hamburger Bürgerinnen und Bürger, der Unternehmen und der gemeinnützigen Organisationen zur Unterstützung der Opfer sind damit steuerlich begünstigt. Die entsprechenden Regelungen wurden gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen und in einem so genannten Katastrophenerlass veröffentlicht. Die Regelungen gelten rückwirkend vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

 

Senator Dr. Andreas Dressel, Senator der Finanzbehörde Bild: © Daniel Reinhardt / Senatskanzlei Hamburg
Senator Dr. Andreas Dressel, Senator der Finanzbehörde Bild: © Daniel Reinhardt / Senatskanzlei Hamburg

 

Dr. Andreas Dressel, Finanzsenator: „Die Bilder des Erdbebens in der türkisch-syrischen Grenzregion hinterlassen tiefe Betroffenheit. Hamburg steht solidarisch zu den Menschen, die jetzt Hilfe benötigen. Unsere Finanzämter setzen ab sofort die Bestimmungen des Katastrophenerlasses um. Vor allem werden Spenden an die Betroffenen steuerlich vereinfacht und begünstigt. Ein sehr guter Grund, weiterhin zu spenden und die Menschen vor Ort zu unterstützen, die gerade jetzt und noch auf lange Zeit Hilfe benötigen.“

Die steuerlichen Erleichterungen im Überblick

 

Vereinfachte Spendennachweise:

Wer bis zum 31.12.2023 an gemeinnützige Hilfsorganisationen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens spendet, benötigt nur einen vereinfachten Zahlungsnachweis, wenn die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll. So genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck des Online-Bankings.

Spendensammlungen von gemeinnützigen Organisationen außerhalb ihrer eigentlichen Satzungszwecke:

Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen außerhalb ihrer Satzungszwecke Spendensammlungen für Geschädigte des Erdbebens veranstalten und ihre Mittel entsprechend für z. B. mildtätige Zwecke verwenden.

So kann beispielsweise ein Sportverein Spenden für Geschädigte des Erdbebens sammeln.

Arbeitslohnspenden und gespendete Aufsichtsratsvergütungen werden nicht versteuert:

Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung weiterleitet, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Auch Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

Betriebsausgabenabzug bei Selbständigen und Gewerbetreibenden:

Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Geschädigten des Erdbebens sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, sofern hiermit das unternehmerische Ansehen erhöht wird, also wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb vorliegen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Steuerpflichtige öffentlichkeitwirksam, etwa durch Berichterstattung in Zeitungen oder dem Internet, auf seine Leistungen aufmerksam macht.

Umsatzsteuer:

Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Erleichterungen für Unternehmen für die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln.

BMF-Schreiben „Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien“ vom 27. Februar als pdf-Datei : Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und in Syrien (bundesfinanzministerium.de)

 

Quelle: Finanzbehörde

Titelfoto: © picture alliance / NurPhoto | Rami Alsayed

 

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