Sommerreise trotz Corona-Pandemie – diese Regelungen gelten

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Wer sich in den anstehenden Sommerferien zu einer Reise entschließt, muss die geltenden Regelungen zur Testpflicht und Quarantäne bei Rückkehr einplanen. Es gelten dabei die zum Zeitpunkt der Rückkehr aktuellen Regelungen. Diese könnten sich auch während des Aufenthalts im Ausland geändert haben, beispielsweise wenn ein Reiseziel während des Aufenthalts zu einem Risikogebiet erklärt wird.

 

Die Einschränkungen bei Ein- und Ausreisen sind in vielen Ländern bereits wieder reduziert. Viele Hamburgerinnen und Hamburger nehmen dies zum Anlass, um in den kommenden Wochen zu verreisen.

Die Behörden weisen ausdrücklich darauf hin, dass Personen, die eine Reise antreten, sich selbst vor Reiseantritt und erneut vor Rückkehr über die geltenden Regularien informieren müssen. Unter Umständen könnten sich diese kurzfristig ändern und bei An- und Abreise unterscheiden.

Nach wie vor besteht kein Grund zur Sorglosigkeit; Reisende sollten sich mit Vernunft und Augenmaß auf den Weg machen. Trotz der sommerlichen Bedingungen sind Abstände einzuhalten, Aufenthalte in schlecht durchlüfteten Innenräumen zu vermeiden, und gegebenenfalls Masken zu tragen.

Derzeit gelten folgende Regelungen:

Reisen im Inland

Rechtliche Einschränkungen zur Mobilität innerhalb Deutschlands gibt es derzeit nicht. Übernachtungsangebote stehen für touristische Zwecke zur Verfügung und auch Einzelhandel, Gastronomie etc. haben unter bestimmten Voraussetzungen geöffnet.

Ab einer Inzidenz über 100 greift die bundesweite Notbremse, bei einer Inzidenz unter 100 gelten die Vorgaben der jeweiligen Bundesländer.

Reisende sollten sich vorab informieren, welche Nachweis- und Testpflichten im Bundesland ihres Urlaubsziels bestehen.

Reisen im Ausland

Grundsätzlich ist der Urlaub für Hamburgerinnen und Hamburger in EU-Ländern möglich. Das gilt auch für weitere europäische Staaten. Bei Reisen in das EU-Ausland sind in jedem Fall die länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes zu beachten.

Nach jedem Aufenthalt im Ausland gilt eine bundesweit einheitliche Testpflicht bei Einreisen im Luftverkehr. Vor der Beförderung muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, Passagiere dürfen andernfalls nicht befördert werden. Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (Antigen- Schnelltest) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Sofern ein Schnelltest als Nachweis eingereicht werden soll, wird nur ein professionell durchgeführter Schnelltest akzeptiert, selbst durchgeführte Tests sind nicht gültig. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden. Von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben.

Je nach Einstufung des Reiseziels als ausländisches Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet gelten unterschiedliche Test-, Nachweis- und Quarantänepflichten für Einreisende. Eine stets aktuelle Übersicht darüber, als was die jeweiligen Länder eingestuft sind, bietet die Liste des RKI.

Rückkehr aus einem Risikogebiet

Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen das zuständige Gesundheitsamt über das digitale Meldeformular (www.einreiseanmeldung.de) informieren. Die Meldung müssen alle Rückkehrenden vornehmen – unabhängig davon, ob die Einreise per Flugzeug, Bahn oder Auto erfolgt.

Zusätzlich müssen sich Einreisende aus Risikogebieten für 10 Tage in Quarantäne begeben. Die Quarantäne kann vorzeitig durch einen negativen Testnachweis oder durch einen Nachweis über die vollständige Impfung (mit einem in der EU zugelassenen Vakzin in erforderlicher Dosis vor mind. 14 Tagen) bzw. Genesung (max. 6 Monate zurückliegend) beendet werden.

Treten in den ersten zehn Tagen nach Einreise Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auf, muss dies dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden.

Rückkehr aus einem Hochinzidenzgebiet

Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben, müssen die Digitale Einreiseanmeldung (www.einreiseanmeldung.de) ausfüllen. Zudem müssen sie sich für 10 Tage in Quarantäne begeben. Wer vollständig geimpft oder genesen ist, muss einen entsprechenden Nachweis vorlegen – dann bedarf es keiner Quarantäne. Für alle anderen gilt: Die Quarantäne kann frühestens nach dem fünften Tag durch eine negative Testung vorzeitig beendet werden. Typische Symptome einer Infektion müssen gemeldet werden.

Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet

Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen ihre Einreise (www.einreiseanmeldung.de) registrieren. Alle – auch Genesene oder Geimpfte – müssen eine 14-tägige Quarantäne einhalten; eine Möglichkeit zur Verkürzung besteht aufgrund der besonderen Infektionsgefahr durch Virusvarianten in keinem Fall.