Nach der bereits erfolgten Rücknahme zahlreicher Corona-Beschränkungen in den vergangenen Wochen ist das Infektionsgeschehen in Hamburg weiterhin stabil. Dies ermöglicht einen weiteren Öffnungsschritt zum 22. Juni 2021.
Als fünften Öffnungsschritt hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen:
- Die Kontaktbeschränkung wird so angepasst, dass private Zusammenkünfte mit bis zu zehn Personen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel unabhängig von der Zahl der beteiligten Haushalte möglich sind. Kinder unter 14 Jahren sowie vollständig geimpfte und genesene Personen werden dabei weiterhin nicht mitgerechnet.
- Private Feierlichkeiten werden ermöglicht. Wenn mehr als 10 Personen an einer privaten Feierlichkeit teilnehmen, müssen weitestgehend die Vorgaben für allgemeine Veranstaltungen angewendet werden (Abstandsregeln, Maskenpflicht sowie eine Testpflicht im Innenbereich). Hochzeiten und andere private Feierlichkeiten gelten als Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze.
- Für Veranstaltungen gelten neue Höchstzahlen: im Freien mit festen Sitzplätzen sind bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig, ohne feste Sitzplätze dürfen bis zu 250 Personen teilnehmen. In geschlossenen Räumen mit festen Sitzplätzen können bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer anwesend sein, in geschlossenen Räumen ohne feste Sitzplätze reduziert sich die Zahl auf 50 Personen.
- Aufzüge mit über 500 Personen sowie ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit über 1000 Personen und in geschlossenen Räumen mit über 300 Personen werden im Ausnahmefall von der Versammlungsbehörde auf Antrag zugelassen, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
- Der Gemeindegesang in Kirchen ist unter Auflagen zulässig (entweder Maskenpflicht oder unter Berücksichtigung der Vorgaben für Chöre wie Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung, Abstand 2,5 m).
- In Einzelhandelsgeschäften mit einer Betriebsfläche von mehr als 800 Quadratmetern können nun eine Kundin bzw. einen Kunden je 10 qm (statt wie bisher je 20 qm bei der Betriebsfläche über 800 qm) eingelassen werden.
- In gastronomischen Betrieben (u.a. Bars, Kneipen) ist der Verzehr von Speisen und Getränken nun auch an Stehplätzen unter Auflagen (Testpflicht, (digitale) Kontaktnachverfolgung, Abstandsregeln) zulässig.
- Im Bereich des Indoor-Sports dürfen bis zu 10 Personen gemeinsam Kontaktsportarten ausüben. Die bisherigen Auflagen bleiben unverändert.
- Bei Hafen- und Stadtrundfahrten wird die Testpflicht aufgehoben und die FFP2-Maskenpflicht ersetzt durch eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Hinweis: Die Gültigkeit von Schnelltests wurde bereits seit dem 4. Juni 2021 auf 24 Stunden erweitert.