01. September 1941: „Judenstern“ wird zur Pflicht im Dritten Reich

Judenstern
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Am 1. September 1941 erlässt die NS-Führung eine Polizeiverordnung, nach der alle Jüdinnen und Juden im Reichsgebiet fortan einen gelben Stern zu tragen haben:

(1) Juden […], die das sechste Lebensjahr vollendet haben, ist es verboten, sich in der Öffentlichkeit ohne einen Judenstern zu zeigen. (2) Der Judenstern besteht aus einem handtellergroßen, schwarz ausgezogenen Sechsstern aus gelbem Stoff mit der schwarzen Aufschrift ‚Jude‘. Er ist sichtbar auf der linken Brustseite des Kleidungsstücks fest aufgenäht zu tragen.

Der Reichsminister des Innern „Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden“ vom 1. September 1941

Die Verordnung tritt am 19. September 1941 in Kraft. Ungefähr 200.000 Menschen im Reichsgebiet sind von ihr betroffen. Wer sich dem Erlass widersetzt, muss mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe rechnen. Innerhalb weniger Tage stellt die Berliner Fahnenfabrik Geitel und Co. fast eine Million „Judensterne“ her, für die die Juden je zehn Pfennig pro Stück zu zahlen haben.

Zeitgleich ergeht mit der Verordnung das Verbot für Juden, ihre Wohnungen zu verlassen. Der Erlass ist eines von zahllosen Beispielen für die enormegesellschaftliche Ausgrenzung, die Menschen jüdischer Abstammung im Dritten Reich erleben und die im Holocaust gipfelt. Noch im Oktober 1941 fahren die ersten Deportationszüge in die Vernichtungslager.