Maskenpflicht in Hamburg wird ausgeweitet

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Die Hamburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ist mit Wirkung von heute aufgrund der gestiegenen Infektionen angepasst worden. Ziel der erweiterten Regeln ist das verbindliche Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Bereichen, in denen kein ausreichender Abstand eingehalten werden kann. Eine Maskenpflicht gilt ab heute auch an besonderen öffentlichen Plätzen, bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (außer auf Sitzplätzen) sowie in gastronomischen Betrieben. Gesichtsvisiere werden nicht mehr als ausreichende Mund-Nasen-Bedeckung anerkannt.

COVID 19: Maskenpflicht in Hamburg wird ausgeweitet

Maskenpflicht für anwesende Personen besteht zu bestimmten Zeiten an besonderen öffentlichen Plätzen. Diese sind unter www.hamburg.de/coronavirus übersichtlich auf einer Karte dargestellt.

Die Beschränkungen setzen gezielt dort an, wo es nach Erkenntnissen der Polizei in den letzten Tagen vermehrt zu Menschenansammlungen bzw. Feiern kam. Mit einer entsprechenden Beschilderung an den jeweiligen Orten wird über die Maskenpflicht vor Ort informiert. Mit diesen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen soll eine großflächige ganztägige Maskenpflicht für die Hamburgerinnen und Hamburger vermieden werden.

In Gebäuden, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt werden (öffentliche Gebäude), gilt in den für den Publikumsverkehr geöffneten Bereichen für anwesende Personen eine Maskenpflicht.

Eine Maskenpflicht gilt darüber hinaus auch bei allen sonstigen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen.

Über die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften und -standards in Verbindung mit der branchenspezifischen Konkretisierung des Unfallversicherungsträgers hinaus, ist nun das Tragen einer Maske für alle Personen in gastronomischen Einrichtungen und im Einzelhandel, also auch für das Personal, Pflicht.

In den Kultureinrichtungen werden umfassende Hygienekonzepte bereits konsequent angewendet, weshalb es hier weitgehend keine Änderungen gibt. Die Hygienekonzepte sahen das Tragen einer Maske auch vorher schon vor, doch nun wird es verpflichtend.

Bei Kulturveranstaltungen mit festen Sitzplätzen wie zum Beispiel Theater- oder Opernaufführungen, Filmvorführungen, Konzerten, Lesungen oder Vorführungen im Planetarium müssen Besucherinnen und Besucher bis zum Einnehmen des Sitzplatzes eine Maske tragen. Am Sitzplatz kann diese abgenommen werden. Beim Besuch von Kultureinrichtungen wie Museen, Ausstellungshäusern oder Galerien, Bibliotheken, Archiven oder Gedenkstätten, in denen es keine festen Plätze gibt, muss durchgehend eine Maske getragen werden.

Gesichtsvisiere werden grundsätzlich nicht mehr als ausreichende Mund-Nasen-Bedeckung anerkannt und sind nur noch ausnahmsweise zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen (zum Beispiel für Menschen mit Behinderungen). An Orten, an denen das Tragen von Masken nicht vorgeschrieben, sondern empfohlen wird, sind Gesichtsvisiere weiterhin zulässig.

Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ist mit einem Bußgeld von 80 Euro zu rechnen. Das Bußgeld bei Angabe fehlerhafter Kontaktdaten beträgt 150 Euro.

 

© Foto: Miguel Á. Padriñán