Europawahl 2024: Wahlbriefe umgehend absenden

Wahlurne mit Hand die einen Wahlbrief einsteckt
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Die Bundeswahlleiterin weist alle Briefwählerinnen und -wähler darauf hin, dass die Wahlbriefe mit dem ausgefüllten Stimmzettel für die Europawahl spätestens am Wahltag, also am kommenden Sonntag, dem 9. Juni 2024, bis 18:00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein müssen. Nur dann kann die Stimme für die Europawahl berücksichtigt werden.

Allen Briefwählerinnen und Briefwählern, die ihre Briefwahlunterlagen noch nicht ausgefüllt und abgesandt haben, wird emüfohlen,  ihre Wahlbriefe umgehend, das heißt heute oder spätestens morgen, zur Post zu geben. Es besteht auch die Möglichkeit, den Wahlbrief rechtzeitig bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse persönlich abzugeben oder abgeben zu lassen.

Jede Briefwählerin und jeder Briefwähler muss selbst dafür sorgen, dass der Wahlbrief die Wahlbehörden rechtzeitig erreicht. Geht der Wahlbrief verspätet ein, bleibt die Stimmabgabe bei der Europawahl unberücksichtigt.

Briefwahl an Ort und Stelle

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der zuständigen Gemeindebehörde in Empfang zu nehmen und vor Ort die Briefwahl auszuüben. Dieses Verfahren kann genutzt werden, um bei kurzfristiger Abwesenheit am Wahltag die Postlaufzeiten zu vermeiden.

Für die Hochwassergebiete werden in einer gesonderten Pressemitteilung weiterführende Informationen bereitgestellt und im Bedarfsfall abweichende Regelungen bekannt gegeben.

Wahlberechtigte, die ihre Wahlbenachrichtigung verlegt oder verloren haben, können dennoch bei der Europawahl in Deutschland am 9. Juni 2024 wählen. Wie die Bundeswahlleiterin mitteilt, müssen die Wahlberechtigten dafür im Wählerverzeichnis ihres Wahlbezirks eingetragen sein. Wurde Ihnen eine Wahlbenachrichtigung zugestellt, ist dies der Fall. Der zuständige Wahlraum für die Stimmabgabe kann bei der Gemeindebehörde erfragt werden. Im Wahlraum müssen sich die Wahlberechtigten auf Verlangen des Wahlvorstandes mit ihrem Personalausweis oder Reisepass – Unionsbürgerinnen und Unionsbürger durch ihren Identitätsausweis – ausweisen.